Weshalb kam es zur Verzögerung bei der Turnhallen-Sanierung der "Grundschule am Wald"?
(Beim Beschluss des Haushalts 2018 war noch geplant gewesen, dass die Sanierung 2019
erfolgen soll – nunmehr ist die Sanierung erst für 2020 vorgesehen)
Im Zuge der Bearbeitung der Bindersanierung ist festgestellt worden, dass brandschutztechnische
Auflagen aus der Baugenehmigung von 1993 nicht umgesetzt wurden:
- Geforderte feuerbeständige Abtrennung zwischen Schule und Sporthalle ist nicht ausgeführt
- Unzureichende Öffnungsverschlüsse
- Durchgehendes Dachtragwerk
- Geforderten notwendigen Flure sind nicht als solche ausgebildet
- Unzulässige Brandlast durch Leitungsanlagen
- Fehlende Rauchabschnitte
- Treppenräume nicht sicher ausgebildet
- Gemäß BbgSGPrüfV, müssen die im Gebäude befindlichen sicherheitstechnischen Anlagen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen turnusmäßig geprüft werden. Dies konnte mehrfach hintereinander nicht erfolgen, da die erforderlichen Prüfgrundlagen nicht vorhanden waren.
Vor diesem Hintergrund wurde ein Brandschutznachweis für das Gesamtgebäude beauftragt. Die brandschutztechnischen Maßnahmen fließen in die Planung der Sporthalle mit ein.
Für die Sanierung der Dachbalkenkonstruktion muss ein Bauantrag mit der Einbindung des
Brandschutzes gestellt werden.
Die Zeitverschiebung zur Sanierung der Dachbalkenkonstruktion der Grundschule am Wald in das Jahr 2020 resultiert aus dem noch bestehenden Klärungsbedarf
- Zum Lüftungskonzept
- Fenstererneuerung
- Sporthallenbeleuchtung
Ist nach der Sanierung der Turnhalle mit einer Betriebseinschränkung zu rechnen (z. B.
Einschulungs- und Weihnachtsfeiern, außerschulischer Sportwettkämpfe)?
Nach der Sanierung der Turnhalle ist mit keiner Betriebseinschränkung zu rechnen. Soweit Sie auf z. B. Einschulungs- und Weihnachtsfeiern und außerschulische
Sportwettkämpfe abstellen, gilt Folgendes:
Gemäß Baugenehmigung von 1993 ist die Sporthalle nicht als Versammlungsstätte
genehmigt worden. Soweit an einer Veranstaltung mehr als 200 Personen teilnehmen, hätte
dies in der Vergangenheit aber auch in der Zukunft jeweils einer veranstaltungsbezogenen
Ausnahmegenehmigung bedurft. Diese kann auch für Einzelveranstaltungen in der Zukunft
beantragt werden.
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